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Die Satzung des Vereins zur Förderung und Traditionspflege
des Martin-Luther-Gymnasiums Eisleben

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung und Traditionspflege des Martin-Luther-Gymnasiums Eisleben e. V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Eisleben.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 - Zweck


Ziele des Vereins sind die geistige und materielle Förderung sowie die Bewahrung und Pflege der Traditionen und Geschichte des Martin-Luther-Gymnasiums Eisleben.
Er bemüht sich in Ergänzung der staatlichen und kommunalen Maßnahmen, die schulischen und außerschulischen Bildungs- und Erziehungsmöglichkeiten zu verbessern, insbesondere der Schule Finanzmittel zur Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln zur Verfügung zu stellen, die Schule und Schüler bei der Durchführung von Schulveranstaltungen finanziell zu
unterstützen, sowie die Kontakte der Schule mit anderen Schulen zu fördern und den Auslandsaufenthalt von Schülern zu ermöglichen, Veranstaltungen und Veröffentlichungen zur Traditionspflege zu fördern.
Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Interessen und keine konfessionellen Ziele.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins bejaht und unterstützen will. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung, die mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres zulässig ist. Sie endet ferner auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied mit 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist.
Sie endet durch Ausschluss aus wichtigem Grund, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. In Ausnahmefällen gilt dies auch für Nichtmitglieder.


§ 4 - Beiträge und Aufwendungen


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einnahmen des Vereins sind Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen. Das Vereinsvermögen dient der Unterstützung des Martin-Luther-
Gymnasiums Eisleben sowie der Bewahrung dessen Traditionen und Geschichte.
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.


§ 5 - Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 - Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zusammen treten.
Ihr obliegt:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichtes,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Änderung der Satzung,
- die Wahl von mindestens 2 Rechnungsprüfern,
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und mit Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen.
Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit; die Änderung des Vereinszwecks bedarf eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist bei Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen.
Ein gewähltes Mitglied führt das Protokoll der Mitgliederversammlung, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Satzung des Vereins zur Förderung und Traditionspflege des Martin-Luther-Gymnasiums Eisleben


§ 7 - Vorstand


Der Vorstand, besteht aus dem Vorsitzenden, 1 Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Ein Stellvertreter ist für die Förderung und der andere Stellvertreter für die Traditionswahrung zuständig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger vom Vorstand berufen und auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Vereinsmittel.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
Es können durch die Mitgliederversammlung bis zu 5 Beisitzer gewählt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 - Rechnungsprüfer


Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.


§ 9 - Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Die Frist für die Einberufung einer derartigen Mitgliederversammlung beträgt einen Monat. Mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder kann ein Auflösungbeschluss in dieser Versammlung gefasst werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Martin-Luther-Gymnasium Eisleben, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke unter Beachtung von §1 der Satzung zu verwenden hat.


§ 10 - Gerichtsstand


Gerichtsstand ist Lutherstadt Eisleben.


§ 11 - In-Kraft-Treten


Die Satzung ist in der Gründungsversammlung am 24.01.2008 beschlossen, auf der Versammlung am 28.10.2008 geändert und am 31.08.2023 neu gefasst worden.


Vorsitzender Sven Pringal




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